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"Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"

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Für Drittstaatsangehörige, die in Beziehungen mit Österreicher:innen sind, aber nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft leben, kann die  “Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” der richtige Aufenthaltstitel sein.

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Für Drittstaatsangehörige, die in Beziehungen mit Österreicher:innen sind, aber nicht verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft leben, kann die  “Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” der richtige Aufenthaltstitel sein.

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Die “Niederlassungsbewilligung – Angehöriger”

  • erlaubt keine Art der Erwerbstätigkeit in Österreich.
  • ist ein Jahr gültig und kann dann verlängert werden.
  • kann Nachweise von Deutschkenntnissen erfordern.
  • erfordert jedenfalls Beziehungsnachweise.

Kann man mit der "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" in Österreich arbeiten?

Nein, mit der "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" darf man gar nicht in Österreich arbeiten. Weder kann man angestellt noch selbstständig arbeiten.

Wo beantragt man die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger"?

Abhängig von Faktoren wie Staatsbürgerschaft und aktuellem Wohnland muss der Antrag auf die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" entweder bei der entweder bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Konsulat im aktuellen Wohnland gestellt werden oder kann auch direkt bei der Aufenthaltsbehörde in Österreich gestellt werden, deren Zuständigkeit vom (zukünftigen) österreichischen Wohnort abhängt.

Wie lang ist die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" gültig und wie kann man sie verlängern?

Grundsätzlich ist die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" ein Jahr lang gültig und kann dann wiederum um ein Jahr verlängert werden.

Lebenspartner:innen (unverheiratete:r Freund:in) von Staatsangehörigen der Europäischen Union, der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums können die “Niederlassungsbewilligung” beantragen, die ausschließlich selbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich erlaubt. Österreicher:innen können als EU-Bürger:innen gelten, wenn sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht genutzt haben. Das bedeutet z.B., dass sie nachweislich mindestens drei Monate lang in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz gelebt und gearbeitet haben.

Achtung: Die "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" ist nicht das gleiche wie die "Niederlassungsbewilligung"!

Wir unterstützen Sie gerne!

Sie sind unsicher, ab wann Sie genau in Österreich arbeiten dürfen? Haben Sie Fragen zu weiteren Optionen? Wir beraten Sie gerne, welcher Aufenthaltstitel für Sie in Frage kommt! Unsere Expert:innen bieten Unterstützung vor, während und nach dem Aufenthaltstitelverfahren. Wir unterstützen Sie gerne bei jedem Schritt entlang des Weges. Da wir einen offiziellen Auftrag der österreichischen Regierung haben, sind unsere Services kostenfrei.

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