"Aufenthaltstitel Familienangehöriger"
Drittstaatsangehörige, die entweder die Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen oder minderjährige Kinder von österreichischen Staatsangehörigen sind, können den sogenannten "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" beantragen.
Drittstaatsangehörige, die entweder die Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen oder minderjährige Kinder von österreichischen Staatsangehörigen sind, können den sogenannten "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" beantragen.
"Aufenthaltstitel Familienangehöriger"
Drittstaatsangehörige, die entweder die Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen oder minderjährige Kinder von österreichischen Staatsangehörigen sind, können den sogenannten "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" beantragen.
Drittstaatsangehörige, die entweder die Ehepartner:innen, eingetragene Partner:innen oder minderjährige Kinder von österreichischen Staatsangehörigen sind, können den sogenannten "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" beantragen.
Der "Aufenthaltstitel Familienangehöriger"...
- ist ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitsbewilligung zugleich.
- beinhaltet freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
- ist ein Jahr lang gültig und kann dann verlängert werden, erst für ein Jahr, dann für drei Jahre.
- kann Nachweise von Deutschkenntnissen erfordern.
Kann man mit dem "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" arbeiten?
Ja, der "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" beinhaltet freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Mit diesem Aufenthaltstitel kann man deshalb angestellt und/oder selbstständig arbeiten und ist nicht an einen einzigen Arbeitgeber gebunden.
Österreicher:innen können als EU-Bürger:innen gelten, wenn sie von ihrem sogennanten unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben. In anderen Worten müssen diese Österreicher:innen zum Beispiel nachweisen können, dass sie sich mindestens drei Monate durchgehend in einem anderen EU-Staat aufgehalten und dort gearbeitet haben. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von diesen Österreicher:innen könnten eine sogenannte "Aufenthaltskarte" beantragen.
Die Vorteile der "Aufenthaltskarte" gegenüber dem "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" sind, dass
- drittstaatsangehörige Kinder bis zum 21. Geburtstag die Aufenthaltskarte bekommen können
- man für die Aufenthaltskarte keinerlei Nachweis von Deutschkenntnissen benötigt
- die Aufenthaltskarte für fünf Jahre gültig ist
Wo beantragt man den "Aufenthaltstitel Familienangehöriger"?
Abhängig von Faktoren wie Staatangehörigkeit(en) und aktuellem Wohnland können Familienangehörige ihren ersten Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte Plus entweder bei der Österreichischen Botschaft bzw. beim Österreichischen Konsulat in ihrem Wohnland stellen oder bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich, die vom (zukünftigen) Wohnort in Österreich abhängt.
Wie lange ist der "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" gültig und wie verlängert man ihn?
- Der erste "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" ist ein Jahr gültig und kann dann nochmals um ein Jahr verlängert werden.
- Nach zwei Jahren in Österreich kann man dann erneut den "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" verlänger; dieser ist dann bis zu drei Jahre gültig. Man muss dafür ein ÖIF Integrationszertifikat A2 oder ein Äquivalent vorlegen. Nach diesen drei Jahren ist man insgesamt schon fünf Jahre in Österreich.
- Nach diesen fünf Jahren kann man den sogenannten "Daueraufenthalt EU" beantragen, der dann fünf Jahre gültig ist und auch verlängert werden kann. Um den ersten "Daueraufenthalt EU" zu erhalten, muss man ein ÖIF Integrationszertifikat B1 vorlegen.
In diesem Szenario gelten als Familienmitglieder nur:
- Ehefrauen bzw. Ehemänner
- Eingetragene Partner:innen
- Minderjährige Kinder
Alle anderen Familienangehörigen (z.B. Kinder, die schon über 18 sind) können diesen Aufenthaltstitel nicht bekommen. Sie müssen stattdessen nachweisen, dass sie ihren eigenen Aufenthaltszweck in Österreich haben, z.B. als Studierende oder Fachkräfte in Österreich.