Arbeiten als Forscher:in in Österreich
Die Niederlassungsbewilligung Forscher ist für Drittstaatsangehörige gedacht, die nach Abschluss ihrer höheren akademischen Ausbildung (mindestens Masterabschluss, der die Teilnahme an einem Doktoratsprogramm erlaubt) an einer Forschungseinrichtung in Österreich wissenschaftlich im Zuge eines konkreten Forschungsprojektes arbeiten.
Dafür muss unter anderem eine Aufnahmevereinbarung zwischen der Forschungseinrichtung und der Forscherin / dem Forscher abgeschlossen werden.
Der OeAD (Österreichischer Austauschdienst) bietet kostenfreie umfassende Informationen und maßgeschneiderte Beratungen für Forschende und Studierende zum Thema Aufenthaltstitel.
Was ist eine Forschungseinrichtung?
Sie müssen durch Ihre Tätigkeit in der Forschungseinrichtung ein gewisses Mindestgehalt beziehen, um nachzuweisen zu können, dass Ihr Unterhalt in Österreich gedeckt ist. Als Alternative müssen Sie Ihren Unterhalt durch andere (zum Beispiel private) Mittel nachweisen können.
Sie werden nicht für eine anerkannte Forschungseinrichtung arbeiten?
Kommt die Niederlassungsbewilligung Forscher nicht in Frage, weil Sie zum Beispiel nicht bei einer anerkannten Forschungseinrichtung tätig werden? Dann kann unter Umständen (je nach Ihren Qualifikationen und Ihrer geplanten Tätigkeit) eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder Blaue Karte eine attraktive Alternative für Sie sein.
Informationen über die Niederlassungsbewilligung - Forscher
Temporärer Aufenthalt in Österreich als Forscher:in
Wenn Sie kürzer als sechs Monate in Österreich als Forscherin oder Forscher arbeiten möchten, können Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in Ihrem Wohnland ein Visum C zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte bis zu 90 Tagen) bzw. ein Visum D zu Erwerbszwecken (für Aufenthalte von 91 Tagen bis maximal 6 Monate) beantragen.
Sie brauchen jedenfalls ein Visum für Erwerbszwecke, wenn Sie als Forscherin oder Forscher in Österreich arbeiten möchten, auch wenn Sie sonst eigentlich visumfrei einreisen dürfen. So können Sie unmittelbar nach der Einreise Ihre Forschungstätigkeit ausüben.
Sie können den Antrag auf ein Visum frühestens sechs Monate, zumindest aber vier Wochen vor dem geplanten Reisetermin bei der österreichischen Vertretungsbehörde stellen.
Wenn es sich bei dem zukünftigen Arbeitgeber um eine staatliche Universität, eine vom Staat betriebene oder eine zertifizierte Forschungseinrichtung handelt und diese Forschungseinrichtung für Sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Wohnland
- eine Verpflichtungserklärung (Elektronische Verpflichtungserklärung – EVE),
- den Arbeitsvertrag und
- die Kontaktadressen vorlegt,
kommt für die Einreise, den Aufenthalt im Bundesgebiet und eine umgehende Arbeitsaufnahme nachstehendes, vereinfachtes Verfahren zur Anwendung.
Sie erhalten dann einen zeitnahen Sondertermin für die Vorsprache bei der österreichischen Vertretungsbehörde und stellen einen Antrag auf Erteilung eines gebührenfreien Erwerbsvisums (Visum C oder Visum D). Soll das vereinfachte Verfahren auch auf Ihre Familienangehörige Anwendung finden, muss die Verpflichtungserklärung auch diese umfassen.
Wenn Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum aufhalten, können Sie ein Visum für eine Einreise nach Österreich nur bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragen.