Fortlaufende Beschäftigung internationaler Fachkräfte
Der Umfang Ihrer Pflichten als österreichischer Arbeitgeber hinsichtlich fortlaufender Beschäftigung internationaler Fachkräfte richtet sich in erster Linie nach den Nationalitäten Ihrer Fachkräfte. Während EU/EEA/Schweizer Bürger:innen wie Österreicher:innen zu behandeln sind, sind unterschiedliche Regelungen in Bezug auf sogenannte Drittstaatsangehörige zu beachten.
Beschäftigen Sie aktuell internationale Studierende, die über eine Aufenthaltsbewilligung Student sowie eine Beschäftigungsbewilligung verfügen? Möchten Sie diese nach Abschluss des Studiums weiterhin beschäftigen? Mehr dazu hier!
Fortlaufende Beschäftigung von EU/EWR/Schweizer Bürger:innen
Beschäftigen Sie aktuell EU/EWR/Schweizer Bürger:innen und würden diese gerne längerfristg anstellen? Abgesehen von sämtlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die standardmäßig auch auf österreichische Dienstnehmer Anwendung finden, ist bei lokaler Anstellung von EU/EWR/Schweizer Bürger:innen nichts weiter zu berücksichtigen, zumal diese weder eine Aufenthalts- noch eine Beschäftigungsbewilligung benötigen.
Fortlaufende Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
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Verlängerungsprozesse im Auge behalten
Ihre drittstaatsangehörige Fachkraft muss den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig, innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit, stellen. Eine Antragstellung nach diesem Zeitpunkt würde in der Regel als Erstantrag behandelt werden. Für Sie als Arbeitgeber würde dies ein abruptes Ende (bzw. bestenfalls zumindest eine Unterbrechung) des Arbeitsverhältnisses darstellen. Daher empfehlen wir dringend, den Verlängerungsprozess des Aufenthaltstitels im Auge zu behalten.
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Erforderliche Unterlagen aus Arbeitgeberperspektive
Als Arbeitgeber sind Sie nur periphär in den Verlängerungsprozess eines Aufenthaltstitels involviert, etwa wenn es darum geht, Lohnkonten zur Verfügung zu stellen.
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Beschäftigung während des Verlängerungsprozesses
Hat Ihre Fachkraft den Verlängerungsantrag rechtzeitig eingereicht, aber noch keinen neuen Aufenthaltstitel erhalten? Hat der aktuelle Aufenthaltstitel bereits seine Gültigkeit verloren? Kein Grund zur Sorge: Solange Ihre Fachkraft den Antrag rechtzeitg eingebracht hat, hält sie/er sich nach wie vor legal in Österreich auf und kann während des Verlängerungsverfahrens weiterhin für Sie arbeiten. Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihre Fachkraft im Besitz einer Einreichbestätigung der Aufenthaltsbehörde ist, die bei einer behördlichen Kontrolle vorzuweisen wäre.
Benötigt Ihre Fachkraft Informationen zum Verlängerungsprozess?
Wir freuen uns sehr, wenn wir Sie und Ihre Fachkraft auf jedem Schritt des Weges unterstützen dürfen!
Haben Sie Fragen zu Einwanderung, Beschäftigung und Weiterbeschäftigung von internationalen Fachkräften? Unsere Expert:innen bieten Unterstützung vor, während und nach dem Einwanderungsprozess und der Verlängerung des Aufenthaltstitels. Wir freuen uns, Sie, Ihre Fachkräfte und deren Familien bei jedem dieser Schritte zu unterstützen. Da wir einen Auftrag der österreichischen Regierung haben, sind alle unsere Services kostenfrei.