Beschäftigung von EU/EWR/Schweizer Bürger:innen

Als österreichischer Arbeitgeber können Sie Personen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz genauso beschäftigen wie österreichische Staatsbürger:innen.

Personenfreizügigkeit

Für EU, EWR und Schweizer Bürger:innen gilt die Personenfreizügigkeit. Das heißt unter anderem, dass sie ohne Visum nach Österreich einreisen und ohne Arbeitserlaubnis in Österreich arbeiten dürfen.

Ihre Fachkraft muss eine sogenannte Anmeldebescheinigung haben bzw. beantragen, wenn sie länger als 3 Monate in Österreich leben möchte. Es ist aber nicht Ihre Aufgabe, dies zu überprüfen. Sie benötigen keine Kopie der Anmeldebescheinigung im Personalakt!

Ihre Fachkraft ist enges Familienmitglied von EU, EWR oder Schweizer Bürger:innen

Ist Ihre Fachkraft selbst nicht EU/EWR/Schweizer Bürger:in (und damit drittstaatsangehörig), aber mit einer solchen Person verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft, die auch nach Österreich einwandert oder bereits in Österreich lebt? Dann gilt die Personenfreizügigkeit auch für Ihre Fachkraft. Es wird dann kein Aufenthaltstitel benötigt, sondern die sogenannte Aufenthaltskarte. Sie können Ihre Fachkraft unter Umständen sogar schon anstellen, bevor sie die Aufenthaltskarte erhalten hat.

Wir freuen uns sehr, wenn wir Sie und Ihre Fachkraft auf jedem Schritt des Weges unterstützen dürfen!

Haben Sie zusätzliche Fragen zu Einwanderung, Beschäftigung und Weiterbeschäftigung von internationalen Fachkräften? Unsere Expert:innen bieten Unterstützung vor, während und nach dem Einwanderungsprozess und bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels. Wir freuen uns, Sie, Ihre Fachräfte und deren Familien bei jedem Schritt zu unterstützen. Da wir einen offiziellen Auftrag der österreichischen Regierung haben, sind alle unsere Services kostenfrei.

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